Das KZ-Außenlager Dachau-Allach hatte die Postadresse „München 68, Arbeitslager“. Für den Brief- und Postverkehr der KZ-Häftlinge galt die Dachauer Lagerordnung. Da viele Häftlinge kein Deutsch sprachen, übersetzten „Schreibhäftlinge“ ihre Briefe in Deutsch. Die Lagerordnung des Konzentrationslager Dachau 3K“ schrieb dazu u.a. vor:
- Jeder Schutzhaftgefangene darf im Monat zwei Briefe oder zwei Karten von seinen Angehörigen empfangen und an sie absenden. Die Briefe an die Gefangenen müssen gut lesbar mit T i n t e geschrieben sein und dürfen nur 15 Zeilen auf einer Seite enthalten. Gestattet ist nur ein Briefbogen normaler Größe, Briefumschläge müssen ungefüttert sein. In einem Briefe dürfen nur 5 Briefmarken a 12 Pfg. beigelegt werden. Alles andere ist verboten und unterliegt der Beschlagnahme. Postkarten haben 10 Zeilen, Lichtbilder dürfen als Postkarten nicht versendet werden.
- Auf Paketen, Briefen und Postanweisungen sind Namen und Vornamen, Geburtsdatum und Gefangenennummer anzugeben.
- Zeitungen sind gestattet, dürfen aber nur durch das K.L. Dachau 3K bestellt werden.
- Pakete dürfen durch die Post in beschränktem Maße gesandt werden.
- Entlassungsgesuche aus der Schutzhaft an die Lagerleitung sind zwecklos.
- Sprecherlaubnis und Besuche von Gefangenen im Konzentrations-Lager sind grundsätzlich nicht gestattet
- Alle Post, die diesem Anforderungen nicht entspricht, wird vernichtet.

NN-Häftlingen („Nacht- und Nebel“) und Juden war jedweder Post- und Paketverkehr verboten.
1) Briefumschlag eines Briefes der Ehefrau an den holländischen Schutzhäftling Lodewyk van Vliet im KZ-Außenlager Dachau-Allach, Postadresse: Arbeitslager München 68
