Brief- und Paketverkehr
Das KZ-Außenlager Dachau-Allach hatte die Postadresse „München 68, Arbeitslager“. Für den Brief- und Postverkehr der KZ-Häftlinge galt die Dachauer Lagerordnung. Da viele Häftlinge kein Deutsch sprachen, übersetzten „Schreibhäftlinge“ ihre Briefe in Deutsch. Die Lagerordnung des Konzentrationslager Dachau 3K“ schrieb dazu u.a. vor:
  1. Jeder Schutzhaftgefangene darf im Monat zwei Briefe oder zwei Karten von seinen Angehörigen empfangen und an sie absenden. Die Briefe an die Gefangenen müssen gut lesbar mit  T i n t e  geschrieben sein und dürfen nur 15 Zeilen auf einer Seite enthalten. Gestattet ist nur ein Briefbogen normaler Größe, Briefumschläge müssen ungefüttert sein. In einem Briefe dürfen nur 5 Briefmarken a 12 Pfg. beigelegt werden. Alles andere ist verboten und unterliegt der Beschlagnahme. Postkarten haben 10 Zeilen, Lichtbilder dürfen als Postkarten nicht versendet werden.
  2. Auf Paketen, Briefen und Postanweisungen sind Namen und Vornamen, Geburtsdatum und Gefangenennummer anzugeben.
  3. Zeitungen sind gestattet, dürfen aber nur durch das K.L. Dachau 3K bestellt werden.
  4. Pakete dürfen durch die Post in beschränktem Maße gesandt werden.
  5. Entlassungsgesuche aus der Schutzhaft an die Lagerleitung sind zwecklos.
  6. Sprecherlaubnis und Besuche von Gefangenen im Konzentrations-Lager sind grundsätzlich nicht gestattet
  7. Alle Post, die diesem Anforderungen nicht entspricht, wird vernichtet.
 
NN-Häftlingen („Nacht- und Nebel“) und Juden war jedweder Post- und Paketverkehr verboten. 
 
1) Briefumschlag eines Briefes der Ehefrau an den holländischen Schutzhäftling Lodewyk van Vliet im KZ-Außenlager Dachau-Allach, Postadresse: Arbeitslager München 68
 
 
 
 
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